Verordnung Nr 13
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VERORDNUNG NR. 13
vom 30. Mai 2011
über Organisation und Regeln für Praktika, Freiwilligendienst und Berufspraktika beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und seiner diplomatischen Vertretung im Ausland
Gemäß Art. 25. Abs. 1 des Gesetzes vom 21. November 2008 über Zivildienst (GBl. Nr. 227, Pos. 1505 mit späteren Änderungen 1)) wird wie folgt verordnet:
§ 1. 1. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, nachstehend "Ministerium" genannt, organisiert Praktika für Studierende, Berufspraktika, Absolventen-Praktika, nachstehend zusammen "Praktika" genannt, Freiwilligendienst und postgraduale Berufspraktika für Arbeitslose, nachstehend "postgraduale Praktika" genannt. 1. Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, nachstehend "Ministerium" genannt, organisiert Praktika für Studierende, Berufspraktika, Absolventen-Praktika, nachstehend zusammen "Praktika" genannt, Freiwilligendienst und postgraduale Berufspraktika für Arbeitslose, nachstehend "postgraduale Praktika" genannt.2. Praktika, Freiwilligendienste und postgraduale Praktika finden sowohl beim Ministerium als auch bei seinen Vertretungen im Ausland statt, ausgenommen Berufspraktika, die ausschließlich beim Ministerium stattfinden. 3. Eine für Organisation, Verlauf und Überwachung der Praktika, des Freiwilligendienstes und der postgradualen Praktika zuständige Organisationseinheit ist die für Schulungen zuständige Einheit, einschließlich § 3. 4. Während des Praktikums, des Freiwilligendienstes und des postgradualen Praktikums machen sich die Praktikanten bzw. Freiwilligen mit der Arbeit des Auswärtigen Dienstes, mit seinen Aufgaben und mit der Mission des Ministeriums vertraut, lernen Organisationsstrukturen und Grundsätze der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der Einheiten beim Minister für Auswärtige Angelegenheiten und ihm untergeordneten und von ihm überwachten Einheiten mit dem Sitz im Ausland kennen.
Allgemeine Regeln für Praktika
§ 2. 1. Praktika finden in Übereinstimmung mit der Praktikums- und Freiwilligendienstordnung statt, die Anlage Nr. 1 zur Verordnung bildet. 1. Praktika finden in Übereinstimmung mit der Praktikums- und Freiwilligendienstordnung statt, die Anlage Nr. 1 zur Verordnung bildet.2. 45 Tage vor dem vorgeschlagenen Praktikumstermin schicken die Interessierten ihre Bewerbungen im entsprechenden Bewerbungsformular: 1) an die für Schulungen zuständige Einheit - wenn sie sich um ein Praktikum beim Ministerium bewerben; 2) an Leiter einer ausgewählten ausländischen Vertretung - wenn sie sich um ein Praktikum bei der Vertretung im Ausland bewerben. 3. Dem Formular sind folgende Unterlagen beizufügen: 1) eine Bescheinigung des Dekanats im Falle eines Praktikums für Studierende bzw. eine Bescheinigung der Schulleitung im Falle einer Lehrlingsausbildung, die nach dem im entsprechenden Bewerbungsformular enthaltenen Muster ausgefüllt werden, von dem die Rede im § 5. Abs. 6 und § 6 Abs. 5 ist; 2) Fotokopie des Personalausweises oder der Reisepassseite mit personenbezogenen Daten und Informationen zum Ablaufdatum, 3) eine nach dem Muster in der Anlage Nr. 1 zu dieser Verordnung geschriebene Erklärung darüber, dass sich der Praktikant mit der Praktikums- und Freiwilligendienstordnung vertraut gemacht hat, 4) Original der Erklärung über Straffreiheit nach dem Muster, das die Anlage Nr. 2 zu dieser Verordnung ausmacht. 4. Unterlagen, von denen die Rede im Abs. 2 und 3 ist, können elektronisch versendet werden. In diesem Fall müssen die Originalunterlagen spätestens bis zum Beginn des Praktikums vorgelegt werden. 5. Darüber hinaus ist der Praktikant verpflichtet: 1) ein Foto im Reisepassformat spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Praktikums elektronisch zu versenden; 2) spätestens am Tag des Praktikumsbeginns eine Originalbescheinigung über Abschluss eines Unfallversicherungsvertrags (Versicherungen gegen Unfallfolgen) für den Zeitraum des Praktikums vorzulegen. Abschluss eines Versicherungsvertrags kann insbesondere durch Bescheinigung der Hochschule oder der Versicherungsgesellschaft, mit der European Youth Card (EURO<26) und mit ISIC ((International Student Identity Card) nachgewiesen werden;
§ 3. 1. Mit der Qualifizierung der Kandidaten fürs Praktikum befasst sich: 1. Mit der Qualifizierung der Kandidaten fürs Praktikum befasst sich:1) beim Ministerium - Direktor der für Schulungen zuständigen Einheit nach Einholung der Stellungnahme der für diplomatische Sicherheit zuständigen Einheit; 2) bei der Vertretung im Ausland - Leiter der Vertretung nach Einholung der Stellungnahme der für diplomatische Sicherheit zuständigen Einheit, wobei die für Schulungen zuständige Einheit 30 Tage vor dem beabsichtigten Praktikumsbeginn darüber informiert wird. 2. Um Stellungnahme einzuholen oder Information zu schicken, von denen die Rede im Abs. 1, sind folgende Angaben erforderlich: Vorname und Name des Bewerbers, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontakt-Telefonnummer, Name der Schule oder der Hochschule, Studienjahr oder Informationen zur Ausbildung und Staatsangehörigkeit. 3. Ein Kandidat, der für ein Praktikum ausgewählt wurde, wird über Praktikumstermin mindestens 14 Tage vor dem Praktikumsbeginn telefonisch oder elektronisch informiert. 4. Praktikumsvertrag wird im Auftrag des Generaldirektor des Auswärtigen Dienstes von folgenden Personen abgeschlossen: 1) vom Direktor der für Schulungen zuständigen Einheit - wenn das Praktikum beim Ministerium stattfindet; 2) vom Leiter der ausländischen Vertretung - wenn das Praktikum bei der Vertretung im Ausland stattfindet.
§ 4. 1. Praktika können während des gesamten Kalenderjahres stattfinden und im Falle der Praktika für Studierende und der Berufspraktika dürfen sie nicht länger als 3 Monate dauern. Dauer des Praktikums ist von den Bewerbungsunterlagen des Kandidaten und von den Bedürfnissen des Ministeriums oder seiner Vertretung im Ausland abhängig. 1. Praktika können während des gesamten Kalenderjahres stattfinden und im Falle der Praktika für Studierende und der Berufspraktika dürfen sie nicht länger als 3 Monate dauern. Dauer des Praktikums ist von den Bewerbungsunterlagen des Kandidaten und von den Bedürfnissen des Ministeriums oder seiner Vertretung im Ausland abhängig.2. Praktika sind unentgeltlich. Kosten für die Fahrt zum und vom Praktikumsort sowie Kosten für Verpflegung und Unterkunft und Kranken- und Unfallversicherung werden nicht gedeckt, vorbehaltlich § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 6. 3. Praktikant untersteht dem Direktor der Organisationseinheit des Ministeriums, im dem das Praktikum stattfindet und im Falle der ausländischen Vertretung - dem Leiter der Vertretung. 4. Praktikant hat keinen Zugang zu geheimen und gesetzlich geschützten Informationen, es sei denn, er besitzt oder erhält entsprechende Sicherheitsbefugnisse oder Genehmigung für den Zugang zu geheimen Informationen mit der Geheimhaltungsstufe "nur für den Dienstgebrauch" oder er erhält entsprechende Genehmigungen für Verarbeitung personenbezogener Daten. 5. Ministerium oder seine Vertretung im Ausland bescheinigt Ableistung eines Praktikums, indem es eine Bescheinigung über Praktikumsabschluss ausstellt, die Anlage Nr. 3 zu dieser Verordnung ausmacht. Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung ist Bewertungsbogen des Praktikanten, der Teil "A" der oben genannten Bescheinigung ausmacht und spätestens am letzten Praktikumstag von dem Betreuer des Praktikanten ausgefüllt wird.
Praktika für Studierende
§ 5. 1. Ein Kandidat, der sich um ein Praktikum für Studierende bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Ein Kandidat, der sich um ein Praktikum für Studierende bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen:1) polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU haben; 2) im letzten Jahr eines Studium des 1. Grades, in einem der letzten drei Jahre eines Magisterstudiums, eines Studiums des 2. Grades, eines Studiums des 3. Grades oder eines Aufbaustudium studieren; 3) ein Fach studieren, das für die Bedürfnisse des Ministeriums wichtig sein kann. 2. Aufnahme in ein Studentenpraktikum beim Ministerium oder bei seiner ausländischen Vertretung im Falle einer Person, die keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nur mit der Zustimmung des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Praktikant im Rahmen des Praktikums keine Tätigkeiten ausübt, die in der direkten oder indirekten Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt und Funktionen bestehen, die mit dem Schutz des staatlichen Interessen verbunden sind. 3. Ministerium kann Kandidaten für Studentenpraktika auf der Grundlage schriftlicher Kooperationsverträge mit Hochschulen aufnehmen. Muster eines Kooperationsvertrags macht Anlage Nr. 4 zu dieser Verordnung aus. 4. Praktikumstermine und Dauer der Studentenpraktika, Namen der Organisationseinheiten des Ministeriums oder der ausländischen Vertretung, wo die Praktika stattfinden sollen sowie Zahl der Studenten, die ihr Praktikum beim Ministerium oder seiner ausländischen Vertretung machen sollen, werden von den Vertragsparteien rechtzeitig schriftlich vereinbart, so dass Erfüllung der Vertragsbestimmungen möglich ist. 5. Die Hochschule schickt Vorschläge für die Erfüllung der Kooperationsvertragsbestimmungen in einem Umfang, von dem die Rede im Abs. 4 ist und auch Bewerbungsunterlagen, deren Muster Anlage Nr. 5 zu dieser Verordnung ausmacht. 6. Studierende können sich um Studentenpraktika beim Ministerium oder bei seiner Vertretung im Ausland persönlich bewerben, indem sie mindestens 45 Tage von dem beantragten Praktikumstermin ein Formular einreichen, von dem die Rede im Abs. 5 ist.
Berufspraktika
§ 6. 1.Ein Kandidat, der sich um ein Berufspraktikum bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen: 1.Ein Kandidat, der sich um ein Berufspraktikum bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen:1) polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU haben; 2) Schüler einer postsekundären Schule sein, in der er einen Beruf lernt, der für die Bedürfnisse des Ministeriums wichtig sein kann. 2. Aufnahme in ein Berufspraktikum beim Ministerium im Falle einer Person, die keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nur mit der Zustimmung des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Praktikant im Rahmen des Praktikums keine Tätigkeiten ausübt, die in der direkten oder indirekten Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt und Funktionen bestehen, die mit dem Schutz des staatlichen Interessen verbunden sind. 3. Ministerium kann Kandidaten für Berufspraktika auf der Grundlage schriftlicher Kooperationsverträge mit postsekundären Schulen aufnehmen. Muster eines Kooperationsvertrags macht Anlage Nr. 6 zu dieser Verordnung aus. 4. Praktikumstermine und Dauer der Berufspraktika, Namen der Organisationseinheiten des Ministeriums, wo die Praktika stattfinden sollen sowie Zahl der Schüler, die ihr Praktikum beim Ministerium machen sollen, werden von den Vertragsparteien rechtzeitig schriftlich vereinbart, so dass Erfüllung der Vertragsbestimmungen möglich ist. 5. Die Schule schickt Vorschläge für die Erfüllung der Kooperationsvertragsbestimmungen in einem Umfang, von dem die Rede im Abs. 4 ist und auch Bewerbungsunterlagen, deren Muster Anlage Nr. 5 zu dieser Verordnung ausmacht.
Praktika für Hochschulabsolventen
§ 7. 1. Ein Kandidat, der sich um ein Praktikum für Absolventen bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Ein Kandidat, der sich um ein Praktikum für Absolventen bewirbt, muss folgende Anforderungen erfüllen:1) polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU haben; 2) Absolvent einer postsekundären Schule, eines Studiums des ersten, zweiten oder dritten Grades oder eines Aufbaustudiums sein und das Fach, das er studiert hat, muss für die Bedürfnisse des Auswärtigen Dienstes wichtig sein; 3) seit dem Hochschulabschluss sind nicht mehr als 5 Jahre vergangen. 2. Aufnahme in ein Absolventen-Praktikum beim Ministerium oder bei seiner ausländischen Vertretung im Falle einer Person, die keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nur mit der Zustimmung des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Praktikant im Rahmen des Praktikums keine Tätigkeiten ausübt, die in der direkten oder indirekten Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt und Funktionen bestehen, die mit dem Schutz des staatlichen Interessen verbunden sind. 3. Ein Kandidat, der sich um ein Absolventen-Praktikum bewirbt, muss mindestens 45 Tage von dem beantragten Praktikumstermin ein Formular einreichen, deren Muster Anlage Nr. 8 zu dieser Verordnung ausmacht. 4. Absolventen-Praktikum wird auf der Grundlage eines schriftlichen Praktikumsvertrags abgeleistet, der mit dem Praktikanten geschlossen wird. Muster eines Kooperationsvertrags macht Anlage Nr. 9 zu dieser Verordnung aus. 5. Absolventen-Praktikum kann entgeltlich sein. Höhe der monatlichen Geldleistung darf höchstens doppelt so hoch wie der Mindestlohn sein, der auf der Grundlage der getrennten Vorschriften festgelegt wird. 6. Eine Entscheidung darüber, ob die Geldleistung gewährt wird, von der die Rede im Abs. 5 ist, wird von der für Personalangelegenheiten zuständigen Einheit des Ministeriums getroffen. 7. In Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, finden Vorschriften des Gesetzes über Absolventen-Praktika Anwendung.
Freiwilligendienst
§ 8. 1. Für Freiwilligendienst finden allgemeine Regeln für Praktika Anwendung, die im § 2, 3 und 4 enthalten sind, ausgenommen § 2 Abs. 5 Pkt. 2 im Falle eines 30 Tage dauernden Freiwilligendienstes. 1. Für Freiwilligendienst finden allgemeine Regeln für Praktika Anwendung, die im § 2, 3 und 4 enthalten sind, ausgenommen § 2 Abs. 5 Pkt. 2 im Falle eines 30 Tage dauernden Freiwilligendienstes.2. Um Freiwilligendienst beim Ministerium oder bei seiner Vertretung im Ausland kann sich eine Person, nachstehend „Freiwillige" bewerben, die polnische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzt. 3. Aufnahme in den Freiwilligendienst beim Ministerium oder bei seiner ausländischen Vertretung im Falle einer Person, die keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nur mit der Zustimmung des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Freiwillige im Rahmen des Freiwilligendienstes keine Tätigkeiten ausübt, die in der direkten oder indirekten Beteiligung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt und Funktionen bestehen, die mit dem Schutz des staatlichen Interessen verbunden sind. 4. Ein Kandidat, der sich um Freiwilligendienst bewirbt, muss mindestens 45 Tage von dem beantragten Termin des Freiwilligendienstes ein Formular einreichen, deren Muster Anlage Nr. 10 zu dieser Verordnung ausmacht. 5. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Freiwilligen und dem Ministerium oder seiner Vertretung im Ausland ist eine Vereinbarung, deren Muster Anlage Nr. 11 zu dieser Verordnung ausmacht. 6. In der Vereinbarung mit dem Freiwilligen können andere Leistungen festgelegt werden, die ihm von dem Ministerium oder seiner Vertretung im Ausland gewährt sein sollen. 7. In Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht geregelt werden, finden Vorschriften des Gesetzes über Tätigkeiten von öffentlichem Nutzen und Freiwilligendienste Anwendung.
Postgraduale Praktika
§ 9. 1. Je nach den von den Organisationseinheiten angemeldeten Bedürfnissen stellt das Ministerium einen Antrag an das Arbeitsamt, ein postgraduales Praktikum für Arbeitslose gemäß des Gesetzes über Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarktinstitutionen zu organisieren. 1. Je nach den von den Organisationseinheiten angemeldeten Bedürfnissen stellt das Ministerium einen Antrag an das Arbeitsamt, ein postgraduales Praktikum für Arbeitslose gemäß des Gesetzes über Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarktinstitutionen zu organisieren.2. Postgraduales Praktikum kann bis zu 12 Monaten dauern und wird auf der Grundlage eines Vertrags abgeleistet, der zwischen dem Arbeitsamt und dem Ministerium nach einem im Vertrag bestimmten Programm abgeschlossen wird.
Schlussbestimmungen
§ 10. 1. In besonderen Fällen, die durch Bedürfnisse des Auswärtigen Dienstes bedingt sind, dürfen - ausschließlich mit der Zustimmung der Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes - Kandidaten für Praktika aufgenommen werden, die die im § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 gestellten Anforderungen nicht erfüllen. 1. In besonderen Fällen, die durch Bedürfnisse des Auswärtigen Dienstes bedingt sind, dürfen - ausschließlich mit der Zustimmung der Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes - Kandidaten für Praktika aufgenommen werden, die die im § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 gestellten Anforderungen nicht erfüllen.2. Bewerbungen von Kandidaten, von denen die Rede im Abs. 1, werden nur dann geprüft, wenn freie Praktikumsplätze zur Verfügung stehen. 3. Ein Kandidat, der für ein Praktikum nicht aufgenommen wurde, weil es keine Praktikumsplätze mehr gab, kann sich um einen Praktikumsplatz noch einmal zu einem anderen Termin bewerben.
§ 11. Wenn ein Kandidat, der sich um Praktikum oder Freiwilligendienst bewirbt, Polnisch nicht kennt, dürfen Unterlagen, die Anlagen Nr. 1-11 ausmachen, in englischer, französischen, deutscher, spanischer oder russischen Sprache verfasst werden. Wenn ein Kandidat, der sich um Praktikum oder Freiwilligendienst bewirbt, Polnisch nicht kennt, dürfen Unterlagen, die Anlagen Nr. 1-11 ausmachen, in englischer, französischen, deutscher, spanischer oder russischen Sprache verfasst werden.
§ 12. Verordnung Nr. 5 des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes vom 16. August 2007 über Organisation der Studentenpraktika beim Ministerium für Auswärtige Verordnung Nr. 5 des Generaldirektors des Auswärtigen Dienstes vom 16. August 2007 über Organisation der Studentenpraktika beim Ministerium für AuswärtigeAngelegenheiten und bei seiner diplomatischen Vertretung und über Organisation der Berufspraktika beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist nicht mehr gültig.
§ 13. Die Verordnung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Die Verordnung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
GENERALDIREKTOR DES AUSWÄRTIGEN DIENSTES
Anlage:
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